Schulordnung
Deutsche Internationale Schule Sharjah
-Die Gesamtkonferenz/ Der Vorstand -
SCHULORDNUNG
DER DEUTSCHEN INTERNATIONALEN SCHULE SHARJAH
1. ALLGEMEINES
Zur besseren Lesbarkeit ist der Text nur in der männlichen Form verfasst.
1.1. Schulart und Träger der Schule
Die Deutsche Internationalen Schule Sharjah (DISS) ist eine Privatschule. Schulträger ist der Deutsche Schulverein in Sharjah. Die DISS ist eine von der Bundesrepublik Deutschland amtlich geförderte Schule.
1.2. Auftrag und Bildungsziel der Schule
Die Schule vermittelt dem Schüler die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein wirklichkeitsgerechtes Deutschlandbild in seinen mannigfaltigen Aspekten ebenso wie die Sprache und Kultur des Sitzlandes. Sie befähigt ihn so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht ihn zur Weltoffenheit, zu internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu selbständigem Urteil zu führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen.
Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule.
Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Arabischen Emiraten (V.A.E.) getroffenen Regelungen.
1.3. Zweck der Schulordnung
Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Schüler und Erziehungsberechtigte (im Folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenwirken. Die Bestimmung der Schulordnung soll diesem Zusammenwirken dienen.
2. STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE
Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrages der Schule befähigt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Der Vertrag zum
schulischen Miteinander (Anlage 1), der zwischen Schule und Schüler geschlossen wird, soll neben der Schulordnung dafür als Grundlage dienen.
2.1. Rechte des Schülers
Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des
Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn
geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen.
Er hat insbesondere das Recht,
- über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden;
- über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden;
- bei Beeinträchtigung seiner Rechte sich zu beschweren;
- vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.
2.2. Pflichten des Schülers
Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt. Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen.
Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
2.3. Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung,
besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am Leben
der Schule zu fördern.
Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die Schüler an Tätigkeiten
teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind und die über den engeren Rahmen der
Schule hinauswirken.
3. ELTERN UND SCHULE
Zusammenwirken von Eltern und Schule
Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.
Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.
Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften und sieht Elternabende und Elternsprechtage vor.
Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes.
Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt. Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger festgelegt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgeldermäßigung reichen sie unter Darlegung der Verhältnisse dem Schulleiter ein; dieser legt sie dem Schulträger zur Entscheidung vor.
3.2. Elternmitwirkung
Da jeweils mindestens ein Elternteil Mitglied des Deutschen Schulvereins in Sharjah sein muss, ist ihm die
Möglichkeit der Mitbestimmung an Entscheidungen des Schulträgers gegeben.
Das Nähere bestimmt die Satzung des Vereins. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Eltern die
Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen.
4. ANMELDUNG UND ABMELDUNG
4.1. Schulaufbau
Die DISS ist gegliedert in Kindergarten, Vorschulklasse, Primarstufe (1. - 4. Schuljahr), Orientierungsstufe
(Klasse 5) und Sekundarstufe 1 (6. - 10. Schuljahr).
Die Schülerinnen und Schüler können folgende Schulabschlüsse erwerben:
Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Realschulabschluss nach Klasse 10
Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach Klasse 10
Die Vergabe der Schulabschlüsse erfolgt im Rahmen eines zentralen Abschlussverfahrens der
Sekundarstufe I unter der Aufsicht der Kultusministerkonferenz in Deutschland.
Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur
in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Die Eltern übernehmen die
Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. Ist ein
Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist
dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.
5.4. Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden, wenn
dies durch ein vom Arzt ausgestelltes Zeugnis für notwendig bezeichnet wird.
6. LEISTUNGEN DES SCHÜLERS, HAUSAUFGABEN, VERSETZUNG
6.1. Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht geübt worden sein. Grundsätzliche Regelungen über Leistungsbeurteilungen, Leistungsnachweise und Täuschungshandlungen sind in Anlage 2 (Leistungsbeurteilung) beigefügt.
6.2. Hausaufgaben
In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht,
dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben
sind dem Alter und dem Leistungsvermögen anzupassen.
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbständig in angemessener
Zeit bewältigen kann.
Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den
Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenlehrer sorgt für die Abstimmung. Hausaufgaben
werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen.
6.3. Versetzung
Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die
Versetzungs- und Zeugnisordnung geregelt, die von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem
Schulträger zur Kenntnis gegeben wird.
7. STÖRUNGEN DER ORDNUNG DER SCHULE UND MAßNAHMEN
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die beiträgt, den Bildungsprozess zu
ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er
Rechtsnormen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen
sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln.
Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Der für die Schule gültige Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist als Anlage 3 beigefügt.
Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.
8. AUFSICHTSPFLICHT UND HAFTUNG DER SCHULE
8.1. Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, während der
Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem
Unterricht zu beaufsichtigen.
Die Aufsicht wird durch Lehrer ausgeübt. Schüler können unterstützend zur Aufsicht eingesetzt werden.
8.2. Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie beim
Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden.
Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9. GESUNDHEITSPFLEGE IN DER SCHULE
Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Eltern und Schüler haben entsprechenden Anforderungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu informieren.
10. SCHULJAHR
Das Schuljahr beginnt in der Regel am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt und den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben. Regelungen der V.A.E. und innerdeutsche Richtlinien werden bei der Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
11. BEHANDLUNG VON EINSPRÜCHEN UND BESCHWERDEN
Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind
grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in
eigener Zuständigkeit. Der Schulträger legt das Verfahren fest, nach welchem die Entscheidung des
Schulleiters oder der Konferenz aufgrund eines Ersuchens der Eltern überprüft wird.
Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um pädagogische Angelegenheiten handelt,
wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel vom Schulleiter und von der zuständigen
Konferenz getroffen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese Schulordnung wurde von der Gesamtlehrerkonferenz am (28.03.2010) beschlossen und vom Vorstand
des Deutschen Schulvereins in Sharjah am 27.04.2010 in Kraft gesetzt. Frühere Schulordnungen und
Regelungen werden damit ungültig.
Anlage 1 zur Schulordnung
Deutsche Internationale Schule Sharjah
Vertrag zum schulischen Miteinander
Stand 15.09.2009
Die Schüler und Schülerinnen, Lehrer und Lehrerinnen, die Schulleitung, die Eltern und alle weiteren Mitarbeiter an unserer Schule wollen in einem friedlichen Miteinander zusammenleben, sodass sich alle wohl fühlen können.
Wir akzeptieren und respektieren uns gegenseitig mit unseren unterschiedlichen Voraussetzungen im Hinblick auf Alter, Aussehen, Herkunft, Religion, Leistungsvermögen usw.
Auf dieser Grundlage ist es möglich, erfolgreich zu arbeiten, Ausbildungsziele zu erreichen und im Umgang mit Menschen Sicherheit zu erlangen.
Für diese Ziele ist es notwendig, gesetzliche Bestimmungen und schulinterne Verabredungen unseres Schullebens einzuhalten. Insbesondere bemühen wir uns, die landestypischen Verhaltensweisen in den VAE einzuhalten.
Es ergeben sich drei Bereiche:
· Ordnungsrahmen (z.B. Pünktlichkeit, Sauberkeit, Schulregeln etc.)
· Soziales Verhalten (z.B. Toleranz, Rücksichtnahme, Konfliktfähigkeit etc.)
· Lernverhalten (Zuverlässigkeit, Hilfsbereitschaft etc.)
I. Ordnungsrahmen
Allgemeines:
1. Der Unterricht beginnt für alle Schüler und Schülerinnen um 8.00 Uhr. Die Schüler und Schülerinnen begeben sich in den jeweiligen Fachraum und bereiten sich dort diszipliniert auf den Unterricht vor.
2. Die Eltern verabschieden ihre Kinder am Haupttor und nehmen sie auch dort nach Unterrichtsende wieder in Empfang.
3. Bei Krankheit eines Schülers / einer Schülerin informieren die Eltern vor Schulbeginn sowohl das Sekretariat als auch den Busfahrer.
Am ersten Tag, an dem der Schüler, die Schülerin wieder in der Schule ist, muss eine schriftliche Entschuldigung für das Fehlen beim Klassenlehrer abgegeben werden.
4. Während der Unterrichtszeit und in den Pausen dürfen die Schüler und Schülerinnen das Schulgelände aus versicherungstechnischen Gründen nicht verlassen.
5. Die Pausenregelung ist einzuhalten.
In den kleinen Pausen halten sich alle Schülerinnen und Schüler diszipliniert in ihrem Klassen- bzw. Fachraum auf und bereiten sich auf die nächste Unterrichtsstunde vor. Ausnahmen: Gang zur Toilette oder Wechsel des Unterrichtsraumes
In den Hofpausen sind alle Schüler und Schülerinnen verpflichtet, sich im vorgegebenen Aufsichtsbereich aufzuhalten.
Unterrichts- und Pausenzeiten
1. Stunde: 8.00 Uhr - 8.45 Uhr
2. Stunde: 8.50 Uhr - 9.35 Uhr
1. Hofpause: 9.35 Uhr - 9.50 Uhr
3. Stunde: 9.50 Uhr - 10. 35 Uhr
4. Stunde: 10.40 Uhr - 11.25 Uhr
2. Hofpause: 11.25 Uhr - 11.40 Uhr
5. Stunde: 11.40 Uhr - 12.25 Uhr
6. Stunde: 12.30 Uhr - 13.15 Uhr
Mittagspause: 13.15 Uhr - 14.00 Uhr
7. Stunde: 14.00 Uhr - 14.45 Uhr
8. Stunde: 14.45 Uhr - 15.30 Uhr
6. Mit Schuleigentum (z.B. mit Mobiliar, Wänden, Toiletten, Computern, Büchern, etc.) muss sorgsam umgegangen werden. Mutwillig verursachte Schäden werden durch den Verursacher / die Verursacherin ersetzt.
7. Für die Sauberkeit im Klassen- oder Fachraum und im gesamten Schulbereich sind alle gemeinsam verantwortlich.
8. Die Klimaanlagen sind ausschließlich von der Lehrperson zu bedienen.
9. Jeder hat selbst auf seine Wertsachen zu achten; die Schule übernimmt für deren Verlust keine Haftung.
10. Elektronische Spielgeräte (z.B. Gameboy, PSP, etc.) sind in der Schule nicht erlaubt.
Handys müssen auf dem Schulgelände und während der Busfahrt ausgeschaltet sein. Für Notfälle steht das Telefon im Schulbüro zur Verfügung.
11. Die Schüler und Schülerinnen, die mit einem Schulbus fahren, informieren sich rechtzeitig über die Buseinteilung.
12. Verhalten im Schulbus
· Es besteht Anschnallpflicht.
· Im Bus darf nicht gegessen werden.
· Es ist erlaubt Wasser zu trinken.
· Musik darf nur über Kopfhörer gehört werden.
· Elektronische Spielgeräte dürfen nicht benutzt werden.
· Den Anweisungen des Busfahrers und des Begleitpersonals ist Folge zu leisten.
13. Das Mitbringen von Drogen jeglicher Art (z.B. Alkohol, Zigaretten etc.) sowie von Waffen ist strengstens untersagt.
II. Soziales Verhalten
1. Alle gehen freundlich und respektvoll sowie offen und ehrlich miteinander um, achten auf den Nächsten und helfen einander bei Problemen.
2. Körperliche, sprachliche und mediale Gewalt werden nicht geduldet.
III. Lernverhalten
1. Jeder Schüler, jede Schülerin verhält sich im Unterricht so, dass andere beim Arbeiten nicht gestört werden.
2. Das Zuhören ist ein Zeichen gegenseitigen Respekts.
Nebengespräche und Zwischenrufe stören den Unterrichtsablauf; konzentrierte Mitarbeit ist Grundlage für den Lernerfolg.
3. Während der Hausaufgabenbetreuung ist die Zeit effektiv für das Erledigen der Hausaufgaben zu nutzen.
4. Mitteilungen der Schule an die Eltern sind termingerecht unterschrieben vorzulegen.
Vereinbarung bei Verstößen gegen die Schulordnung:
Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich.
Wer gegen die Regeln der Schulordnung verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen.
Die möglichen Konsequenzen richten sich nach Art, Schwere und Häufigkeit des Verstoßes
und werden durch eine Fachlehrkraft, den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin, die
Schulleitung oder gegebenenfalls durch die Klassenkonferenz getroffen und kontrolliert.
Konsequenzen bei Fehlverhalten (Auszug):
Fehlverhalten Konsequenzen
1. Verschmutzung und Beschädigung von Schuleigentum Ordnungs-, Aufräum- und Putzdienste; gegebenenfalls Ersatz
2. Verstoß gegen Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot entsprechend den Landesregeln
3. Fehlen der Hausaufgaben (3x) abhängig vom Fach Benachrichtigung der Eltern+ Note 6
4. Verstoß gegen das Handyverbot Einziehen des Handys durch die Schule für einen bestimmten Zeitraum
5. Verstoß gegen die Busregeln zeitweiliger Busausschluss
Darüber hinaus gelten die möglichen Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen aus der Schulordnung
(Anlage 3).
Die Vereinbarung wurde am 15.09.2009 in der Lehrerkonferenz vom Kollegium beschlossen.
Vereinbarung zum Vertrag
zwischen
1. der Deutschen Schule Sharjah
und
2. der Schülerin / dem Schüler _________________________________, Klasse: ____________
sowie
3. seinen / ihren Eltern / Erziehungsberechtigten _________________________________.
___________________________________________________________________________
Ich habe den Vertrag zum schulischen Miteinander kennen gelernt und halte
mich daran.
___________________________ __________________________
Ort, Datum Schüler / Schülerin
Wir sind eingehend über den Vertrag zum schulischen Miteinander informiert worden und unterstützen dessen Einhaltung durch unsere häusliche Erziehung.
________________________________ _______________________________
Ort, Datum Erziehungsberechtigte
_______________________________ ______________________________
Klassenlehrer / in Schulleiter
SCHULORDNUNG
DER DEUTSCHEN SCHULE SHARJAH
Anlage 2 zur Schulordnung
Leistungsbeurteilung , Leistungsnachweise, Täuschungshandlungen
1 Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe
Leistungsbeurteilung ist eine pädagogische Aufgabe. Die Schule leitet den Schüler dazu an, mit Anforderungen des Lehrplanes, mit Feststellungen und Beurteilung seiner Leistungen vertraut zu werden und deren Notwendigkeit einzusehen.
Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderung gemessen. Zusätzlich fließen vor allem in der Sekundarstufe I das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leitung erbracht wird, der individuelle Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein.
Die Leistungsbeurteilung hilft dem Schüler, seinen Leistungsstand zu erkennen und zu anderen Leistungen in Vergleich zu setzen. Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolg seines Unterrichts zu überprüfen und bei dessen Weiterplanung zu berücksichtigen.
2 Noten
Die Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft und ungenügend bewertet; den Noten werden folgende Definitionen zu Grunde gelegt:
sehr gut (1): eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht;
gut (2): eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3): eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht;
ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
ungenügend (6): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, so dass die Mängel
in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Der Begriff "Anforderungen" in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die
selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse auf die Art der Darstellung.
3 Mündliche Leistungsnachweise
Bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffes und der Sicherung der Unterrichtsergebnisse haben alle
mündlichen Arbeitsformen neben den schriftlichen ihr eigenes Gewicht. Mündliche Leistungsnachweise
werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
4 Schriftliche Leistungsnachweise
Schriftliche Leistungsnachweise (Klassenarbeiten oder Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen,
schriftliche Ausarbeitungen) werden entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das
Schuljahr verteilt. Sie entsprechen den Anforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem Unterricht und
enthalten keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten.
Die Gesamtkonferenz legt die Zahl der in den einzelnen Fächern im Laufe des Schuljahres zu
schreibenden Klassenarbeiten unter der Berücksichtigung des Lehrplanes und der Zahl der
Unterrichtsstunden des betreffenden Faches fest.
Klassenarbeiten werden in der Regel angekündigt.
Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so entscheidet der Schulleiter nach der Beratung mit dem Fachlehrer, ob die Klassenarbeit gewertet oder für ungültig erklärt wird.
Der Lehrer kann die nachträgliche Anfertigung einer versäumten schriftlichen Arbeit oder die Wiederholung einer schriftlichen Arbeit verlangen, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.
Versäumt ein Schüler eine schriftliche Arbeit ohne stichhaltige Begründung, wird dieser Teil bei der Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet. Bei Abwesenheit aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, wird ihm die Möglichkeit gegeben, die schriftliche Arbeit nachzuholen. Bei Krankheitsfällen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
5 Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise
Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der Aufsicht führende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit erarbeitet die Gesamtkonferenz pädagogische Grundsätze und Regelungen, die bei Täuschungen und Täuschungsversuchen angewendet werden.
Hierfür kommen in Betracht:
- Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit ohne Bewertung, wobei zugleich dem Schüler Gelegenheit gegeben werden kann, die Arbeit mit veränderter Themen- und Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note "ungenügend".
Verweigert der Schüler die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei erneut eine Täuschungshandlung, so erhält er die Note "ungenügend".
Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
Die Gesamtkonferenz regelt die weiteren Festlegungen der Leistungsbeurteilung.
Anlage 3 zur Schulordnung
Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Erzieherische Maßnahmen können sein:
1. mündliche Missbilligung
2. ausführliches Gespräch mit dem Schüler bzw. seinen Eltern
3. Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig
zu machen.
Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. schriftliche Missbilligung (Brief an die Eltern)
2. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen
3. befristeter Ausschluss vom Schulbesuch, wobei die Gesamtkonferenz die Höchstdauer festlegt
(Empfehlung: max. 12 Schultage)
4. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen
5. Androhung der Entlassung aus der Schule
6. Entlassung aus der Schule
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen wird dem Schüler - bei den Maßnahmen nach Nr. 3 bis 6 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern - Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen
Nr. 1 trifft der einzelne Lehrer,
Nr. 2 bis 4 die Klassenkonferenz,
Nr. 5 und 6 die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Alle Maßnahmen, mit Ausnahme von Punkt 1 und 2 der erzieherischen Maßnahmen, sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen.
Mündliche und schriftliche Missbilligung können mit Auflagen verbunden sein.
Stand: 28.03.2010
-Die Gesamtkonferenz/ Der Vorstand -
SCHULORDNUNG
DER DEUTSCHEN INTERNATIONALEN SCHULE SHARJAH
1. ALLGEMEINES
Zur besseren Lesbarkeit ist der Text nur in der männlichen Form verfasst.
1.1. Schulart und Träger der Schule
Die Deutsche Internationalen Schule Sharjah (DISS) ist eine Privatschule. Schulträger ist der Deutsche Schulverein in Sharjah. Die DISS ist eine von der Bundesrepublik Deutschland amtlich geförderte Schule.
1.2. Auftrag und Bildungsziel der Schule
Die Schule vermittelt dem Schüler die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein wirklichkeitsgerechtes Deutschlandbild in seinen mannigfaltigen Aspekten ebenso wie die Sprache und Kultur des Sitzlandes. Sie befähigt ihn so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht ihn zur Weltoffenheit, zu internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu selbständigem Urteil zu führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen.
Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule.
Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Arabischen Emiraten (V.A.E.) getroffenen Regelungen.
1.3. Zweck der Schulordnung
Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Schüler und Erziehungsberechtigte (im Folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenwirken. Die Bestimmung der Schulordnung soll diesem Zusammenwirken dienen.
2. STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE
Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrages der Schule befähigt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Der Vertrag zum
schulischen Miteinander (Anlage 1), der zwischen Schule und Schüler geschlossen wird, soll neben der Schulordnung dafür als Grundlage dienen.
2.1. Rechte des Schülers
Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des
Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn
geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen.
Er hat insbesondere das Recht,
- über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden;
- über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden;
- bei Beeinträchtigung seiner Rechte sich zu beschweren;
- vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.
2.2. Pflichten des Schülers
Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt. Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen.
Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
2.3. Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung,
besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am Leben
der Schule zu fördern.
Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die Schüler an Tätigkeiten
teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind und die über den engeren Rahmen der
Schule hinauswirken.
3. ELTERN UND SCHULE
Zusammenwirken von Eltern und Schule
Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.
Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.
Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien und Vorschriften und sieht Elternabende und Elternsprechtage vor.
Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes.
Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt. Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger festgelegt werden, pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgeldermäßigung reichen sie unter Darlegung der Verhältnisse dem Schulleiter ein; dieser legt sie dem Schulträger zur Entscheidung vor.
3.2. Elternmitwirkung
Da jeweils mindestens ein Elternteil Mitglied des Deutschen Schulvereins in Sharjah sein muss, ist ihm die
Möglichkeit der Mitbestimmung an Entscheidungen des Schulträgers gegeben.
Das Nähere bestimmt die Satzung des Vereins. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird den Eltern die
Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu beteiligen.
4. ANMELDUNG UND ABMELDUNG
4.1. Schulaufbau
Die DISS ist gegliedert in Kindergarten, Vorschulklasse, Primarstufe (1. - 4. Schuljahr), Orientierungsstufe
(Klasse 5) und Sekundarstufe 1 (6. - 10. Schuljahr).
Die Schülerinnen und Schüler können folgende Schulabschlüsse erwerben:
Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Realschulabschluss nach Klasse 10
Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach Klasse 10
Die Vergabe der Schulabschlüsse erfolgt im Rahmen eines zentralen Abschlussverfahrens der
Sekundarstufe I unter der Aufsicht der Kultusministerkonferenz in Deutschland.
Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind nur
in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Die Eltern übernehmen die
Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der Leistungen. Ist ein
Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist
dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.
5.4. Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden, wenn
dies durch ein vom Arzt ausgestelltes Zeugnis für notwendig bezeichnet wird.
6. LEISTUNGEN DES SCHÜLERS, HAUSAUFGABEN, VERSETZUNG
6.1. Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht geübt worden sein. Grundsätzliche Regelungen über Leistungsbeurteilungen, Leistungsnachweise und Täuschungshandlungen sind in Anlage 2 (Leistungsbeurteilung) beigefügt.
6.2. Hausaufgaben
In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem Unterricht,
dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben
sind dem Alter und dem Leistungsvermögen anzupassen.
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbständig in angemessener
Zeit bewältigen kann.
Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den
Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenlehrer sorgt für die Abstimmung. Hausaufgaben
werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen.
6.3. Versetzung
Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die
Versetzungs- und Zeugnisordnung geregelt, die von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem
Schulträger zur Kenntnis gegeben wird.
7. STÖRUNGEN DER ORDNUNG DER SCHULE UND MAßNAHMEN
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die beiträgt, den Bildungsprozess zu
ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, wenn er
Rechtsnormen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen
sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln.
Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Der für die Schule gültige Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist als Anlage 3 beigefügt.
Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.
8. AUFSICHTSPFLICHT UND HAFTUNG DER SCHULE
8.1. Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, während der
Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach dem
Unterricht zu beaufsichtigen.
Die Aufsicht wird durch Lehrer ausgeübt. Schüler können unterstützend zur Aufsicht eingesetzt werden.
8.2. Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie beim
Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden.
Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9. GESUNDHEITSPFLEGE IN DER SCHULE
Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Eltern und Schüler haben entsprechenden Anforderungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu informieren.
10. SCHULJAHR
Das Schuljahr beginnt in der Regel am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt und den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben. Regelungen der V.A.E. und innerdeutsche Richtlinien werden bei der Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
11. BEHANDLUNG VON EINSPRÜCHEN UND BESCHWERDEN
Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind
grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule. Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in
eigener Zuständigkeit. Der Schulträger legt das Verfahren fest, nach welchem die Entscheidung des
Schulleiters oder der Konferenz aufgrund eines Ersuchens der Eltern überprüft wird.
Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um pädagogische Angelegenheiten handelt,
wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel vom Schulleiter und von der zuständigen
Konferenz getroffen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese Schulordnung wurde von der Gesamtlehrerkonferenz am (28.03.2010) beschlossen und vom Vorstand
des Deutschen Schulvereins in Sharjah am 27.04.2010 in Kraft gesetzt. Frühere Schulordnungen und
Regelungen werden damit ungültig.
Anlage 1 zur Schulordnung
Deutsche Internationale Schule Sharjah
Vertrag zum schulischen Miteinander
Stand 15.09.2009
Die Schüler und Schülerinnen, Lehrer und Lehrerinnen, die Schulleitung, die Eltern und alle weiteren Mitarbeiter an unserer Schule wollen in einem friedlichen Miteinander zusammenleben, sodass sich alle wohl fühlen können.
Wir akzeptieren und respektieren uns gegenseitig mit unseren unterschiedlichen Voraussetzungen im Hinblick auf Alter, Aussehen, Herkunft, Religion, Leistungsvermögen usw.
Auf dieser Grundlage ist es möglich, erfolgreich zu arbeiten, Ausbildungsziele zu erreichen und im Umgang mit Menschen Sicherheit zu erlangen.
Für diese Ziele ist es notwendig, gesetzliche Bestimmungen und schulinterne Verabredungen unseres Schullebens einzuhalten. Insbesondere bemühen wir uns, die landestypischen Verhaltensweisen in den VAE einzuhalten.
Es ergeben sich drei Bereiche:
· Ordnungsrahmen (z.B. Pünktlichkeit, Sauberkeit, Schulregeln etc.)
· Soziales Verhalten (z.B. Toleranz, Rücksichtnahme, Konfliktfähigkeit etc.)
· Lernverhalten (Zuverlässigkeit, Hilfsbereitschaft etc.)
I. Ordnungsrahmen
Allgemeines:
1. Der Unterricht beginnt für alle Schüler und Schülerinnen um 8.00 Uhr. Die Schüler und Schülerinnen begeben sich in den jeweiligen Fachraum und bereiten sich dort diszipliniert auf den Unterricht vor.
2. Die Eltern verabschieden ihre Kinder am Haupttor und nehmen sie auch dort nach Unterrichtsende wieder in Empfang.
3. Bei Krankheit eines Schülers / einer Schülerin informieren die Eltern vor Schulbeginn sowohl das Sekretariat als auch den Busfahrer.
Am ersten Tag, an dem der Schüler, die Schülerin wieder in der Schule ist, muss eine schriftliche Entschuldigung für das Fehlen beim Klassenlehrer abgegeben werden.
4. Während der Unterrichtszeit und in den Pausen dürfen die Schüler und Schülerinnen das Schulgelände aus versicherungstechnischen Gründen nicht verlassen.
5. Die Pausenregelung ist einzuhalten.
In den kleinen Pausen halten sich alle Schülerinnen und Schüler diszipliniert in ihrem Klassen- bzw. Fachraum auf und bereiten sich auf die nächste Unterrichtsstunde vor. Ausnahmen: Gang zur Toilette oder Wechsel des Unterrichtsraumes
In den Hofpausen sind alle Schüler und Schülerinnen verpflichtet, sich im vorgegebenen Aufsichtsbereich aufzuhalten.
Unterrichts- und Pausenzeiten
1. Stunde: 8.00 Uhr - 8.45 Uhr
2. Stunde: 8.50 Uhr - 9.35 Uhr
1. Hofpause: 9.35 Uhr - 9.50 Uhr
3. Stunde: 9.50 Uhr - 10. 35 Uhr
4. Stunde: 10.40 Uhr - 11.25 Uhr
2. Hofpause: 11.25 Uhr - 11.40 Uhr
5. Stunde: 11.40 Uhr - 12.25 Uhr
6. Stunde: 12.30 Uhr - 13.15 Uhr
Mittagspause: 13.15 Uhr - 14.00 Uhr
7. Stunde: 14.00 Uhr - 14.45 Uhr
8. Stunde: 14.45 Uhr - 15.30 Uhr
6. Mit Schuleigentum (z.B. mit Mobiliar, Wänden, Toiletten, Computern, Büchern, etc.) muss sorgsam umgegangen werden. Mutwillig verursachte Schäden werden durch den Verursacher / die Verursacherin ersetzt.
7. Für die Sauberkeit im Klassen- oder Fachraum und im gesamten Schulbereich sind alle gemeinsam verantwortlich.
8. Die Klimaanlagen sind ausschließlich von der Lehrperson zu bedienen.
9. Jeder hat selbst auf seine Wertsachen zu achten; die Schule übernimmt für deren Verlust keine Haftung.
10. Elektronische Spielgeräte (z.B. Gameboy, PSP, etc.) sind in der Schule nicht erlaubt.
Handys müssen auf dem Schulgelände und während der Busfahrt ausgeschaltet sein. Für Notfälle steht das Telefon im Schulbüro zur Verfügung.
11. Die Schüler und Schülerinnen, die mit einem Schulbus fahren, informieren sich rechtzeitig über die Buseinteilung.
12. Verhalten im Schulbus
· Es besteht Anschnallpflicht.
· Im Bus darf nicht gegessen werden.
· Es ist erlaubt Wasser zu trinken.
· Musik darf nur über Kopfhörer gehört werden.
· Elektronische Spielgeräte dürfen nicht benutzt werden.
· Den Anweisungen des Busfahrers und des Begleitpersonals ist Folge zu leisten.
13. Das Mitbringen von Drogen jeglicher Art (z.B. Alkohol, Zigaretten etc.) sowie von Waffen ist strengstens untersagt.
II. Soziales Verhalten
1. Alle gehen freundlich und respektvoll sowie offen und ehrlich miteinander um, achten auf den Nächsten und helfen einander bei Problemen.
2. Körperliche, sprachliche und mediale Gewalt werden nicht geduldet.
III. Lernverhalten
1. Jeder Schüler, jede Schülerin verhält sich im Unterricht so, dass andere beim Arbeiten nicht gestört werden.
2. Das Zuhören ist ein Zeichen gegenseitigen Respekts.
Nebengespräche und Zwischenrufe stören den Unterrichtsablauf; konzentrierte Mitarbeit ist Grundlage für den Lernerfolg.
3. Während der Hausaufgabenbetreuung ist die Zeit effektiv für das Erledigen der Hausaufgaben zu nutzen.
4. Mitteilungen der Schule an die Eltern sind termingerecht unterschrieben vorzulegen.
Vereinbarung bei Verstößen gegen die Schulordnung:
Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich.
Wer gegen die Regeln der Schulordnung verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen.
Die möglichen Konsequenzen richten sich nach Art, Schwere und Häufigkeit des Verstoßes
und werden durch eine Fachlehrkraft, den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin, die
Schulleitung oder gegebenenfalls durch die Klassenkonferenz getroffen und kontrolliert.
Konsequenzen bei Fehlverhalten (Auszug):
Fehlverhalten Konsequenzen
1. Verschmutzung und Beschädigung von Schuleigentum Ordnungs-, Aufräum- und Putzdienste; gegebenenfalls Ersatz
2. Verstoß gegen Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot entsprechend den Landesregeln
3. Fehlen der Hausaufgaben (3x) abhängig vom Fach Benachrichtigung der Eltern+ Note 6
4. Verstoß gegen das Handyverbot Einziehen des Handys durch die Schule für einen bestimmten Zeitraum
5. Verstoß gegen die Busregeln zeitweiliger Busausschluss
Darüber hinaus gelten die möglichen Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen aus der Schulordnung
(Anlage 3).
Die Vereinbarung wurde am 15.09.2009 in der Lehrerkonferenz vom Kollegium beschlossen.
Vereinbarung zum Vertrag
zwischen
1. der Deutschen Schule Sharjah
und
2. der Schülerin / dem Schüler _________________________________, Klasse: ____________
sowie
3. seinen / ihren Eltern / Erziehungsberechtigten _________________________________.
___________________________________________________________________________
Ich habe den Vertrag zum schulischen Miteinander kennen gelernt und halte
mich daran.
___________________________ __________________________
Ort, Datum Schüler / Schülerin
Wir sind eingehend über den Vertrag zum schulischen Miteinander informiert worden und unterstützen dessen Einhaltung durch unsere häusliche Erziehung.
________________________________ _______________________________
Ort, Datum Erziehungsberechtigte
_______________________________ ______________________________
Klassenlehrer / in Schulleiter
SCHULORDNUNG
DER DEUTSCHEN SCHULE SHARJAH
Anlage 2 zur Schulordnung
Leistungsbeurteilung , Leistungsnachweise, Täuschungshandlungen
1 Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe
Leistungsbeurteilung ist eine pädagogische Aufgabe. Die Schule leitet den Schüler dazu an, mit Anforderungen des Lehrplanes, mit Feststellungen und Beurteilung seiner Leistungen vertraut zu werden und deren Notwendigkeit einzusehen.
Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderung gemessen. Zusätzlich fließen vor allem in der Sekundarstufe I das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leitung erbracht wird, der individuelle Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein.
Die Leistungsbeurteilung hilft dem Schüler, seinen Leistungsstand zu erkennen und zu anderen Leistungen in Vergleich zu setzen. Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolg seines Unterrichts zu überprüfen und bei dessen Weiterplanung zu berücksichtigen.
2 Noten
Die Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft und ungenügend bewertet; den Noten werden folgende Definitionen zu Grunde gelegt:
sehr gut (1): eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maße entspricht;
gut (2): eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3): eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht;
ausreichend (4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
ungenügend (6): eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, so dass die Mängel
in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Der Begriff "Anforderungen" in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die
selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse auf die Art der Darstellung.
3 Mündliche Leistungsnachweise
Bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffes und der Sicherung der Unterrichtsergebnisse haben alle
mündlichen Arbeitsformen neben den schriftlichen ihr eigenes Gewicht. Mündliche Leistungsnachweise
werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
4 Schriftliche Leistungsnachweise
Schriftliche Leistungsnachweise (Klassenarbeiten oder Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen,
schriftliche Ausarbeitungen) werden entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das
Schuljahr verteilt. Sie entsprechen den Anforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem Unterricht und
enthalten keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten.
Die Gesamtkonferenz legt die Zahl der in den einzelnen Fächern im Laufe des Schuljahres zu
schreibenden Klassenarbeiten unter der Berücksichtigung des Lehrplanes und der Zahl der
Unterrichtsstunden des betreffenden Faches fest.
Klassenarbeiten werden in der Regel angekündigt.
Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so entscheidet der Schulleiter nach der Beratung mit dem Fachlehrer, ob die Klassenarbeit gewertet oder für ungültig erklärt wird.
Der Lehrer kann die nachträgliche Anfertigung einer versäumten schriftlichen Arbeit oder die Wiederholung einer schriftlichen Arbeit verlangen, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.
Versäumt ein Schüler eine schriftliche Arbeit ohne stichhaltige Begründung, wird dieser Teil bei der Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet. Bei Abwesenheit aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, wird ihm die Möglichkeit gegeben, die schriftliche Arbeit nachzuholen. Bei Krankheitsfällen kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
5 Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise
Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der Aufsicht führende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit erarbeitet die Gesamtkonferenz pädagogische Grundsätze und Regelungen, die bei Täuschungen und Täuschungsversuchen angewendet werden.
Hierfür kommen in Betracht:
- Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit ohne Bewertung, wobei zugleich dem Schüler Gelegenheit gegeben werden kann, die Arbeit mit veränderter Themen- und Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note "ungenügend".
Verweigert der Schüler die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei erneut eine Täuschungshandlung, so erhält er die Note "ungenügend".
Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
Die Gesamtkonferenz regelt die weiteren Festlegungen der Leistungsbeurteilung.
Anlage 3 zur Schulordnung
Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Erzieherische Maßnahmen können sein:
1. mündliche Missbilligung
2. ausführliches Gespräch mit dem Schüler bzw. seinen Eltern
3. Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig
zu machen.
Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:
1. schriftliche Missbilligung (Brief an die Eltern)
2. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen
3. befristeter Ausschluss vom Schulbesuch, wobei die Gesamtkonferenz die Höchstdauer festlegt
(Empfehlung: max. 12 Schultage)
4. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen
5. Androhung der Entlassung aus der Schule
6. Entlassung aus der Schule
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen wird dem Schüler - bei den Maßnahmen nach Nr. 3 bis 6 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern - Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen
Nr. 1 trifft der einzelne Lehrer,
Nr. 2 bis 4 die Klassenkonferenz,
Nr. 5 und 6 die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Alle Maßnahmen, mit Ausnahme von Punkt 1 und 2 der erzieherischen Maßnahmen, sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen.
Mündliche und schriftliche Missbilligung können mit Auflagen verbunden sein.







